besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal­ kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. 21. Ferner sieht die Botschaft6 vor, dass sowohl die Bundesverwaltung als auch die weiteren dem Gesetz unterstellten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sich auf die Ausnahmebestimmung berufen können, wenn die Zugangsgewährung zu bestimmten Infor­ mationen einer Wettbewerbsverzerrung im weiteren Sinne gleichkommt.7