g BGÖ zu qualifizieren seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauf­ tragten vom 29. Juli 2025 verweist das BAK diesbezüglich auf die Botschaft zum Öffentlichkeits­ gesetz, wonach der Zugang zu «bestimmten Informationen betreffend den Erwerb von Kulturgut» explizit ausgeschlossen sei, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Gestützt auf diese Be­ stimmung sei die teilweise Zugangsverweigerung rechtlich gerechtfertigt respektive geboten. Die Kommunikation der Kaufpreise schwäche die Verhandlungsposition des BAK bei zukünftigen Er­ werbungen von Vorlässen massgeblich. 19. Art. 7 Abs. 1 Bst.