BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zustän­ digen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grund­ sätzlich zu gewähren.4 18. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 an X.__, auf welche das BAK in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 an den Antragsteller verweist, erklärt das BAK ohne Begründung, dass die herausverlangten Informationen auch als Geschäftsgeheimnisse des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren seien.