15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver­ waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes­ senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 16. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind die Namen der 20 Autorinnen und Au­ toren, für deren Vorlässe das SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen Kaufpreise.