13. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAK ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem voran­ gegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist­ gerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein­ gereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).