Die Begründung war dabei gleichlautend wie diejenige des Schlichtungsantrags von X.__ vom 9. Juni 2025 (siehe Ziff. 6). 11. Am 26. Februar 2026 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. 12. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAK sowie auf die eingereichten Un­ terlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ