Der Wortlaut betreffend die herausverlangten Doku­ mente war dabei identisch mit demjenigen des Zugangsgesuchs von X.__ vom 17. April 2025 (siehe Ziff. 1). 9. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2025 nahm das BAK zum neuen Zugangsgesuch Stellung und verwies darin vollumfänglich auf seine ursprüngliche Stellungnahme vom 25. Juni 2025 gegenüber X.__. 10. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Be­ auftragten ein. Die Begründung war dabei gleichlautend wie diejenige des Schlichtungsantrags von X.__ vom 9. Juni 2025 (siehe Ziff.