Am 16. September 2025 fand eine Schlichtungssitzung mit den Beteiligten statt, an welcher X.__ seinen Schlichtungsantrag zurückzog. Infolge des Rückzugs schrieb der Beauftragte das Verfah­ ren mit Schreiben vom 17. September 2025 ab. 8. Mit Schreiben vom 18. September 2025 stellte der Antragsteller (vom selben Medienunternehmen wie X.__) ein Zugangsgesuch beim BAK. Der Wortlaut betreffend die herausverlangten Doku­ mente war dabei identisch mit demjenigen des Zugangsgesuchs von X.__ vom 17. April 2025 (siehe Ziff.