Am 9. Juli 2025 reichte X.__ einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin berief er sich im Wesentlichen auf das «[ö]ffentliche Interesse an Transparenz über Kulturgüter-Ankäufe», die «unzulässige Berufung [des BAK] auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ», die «[u]nzutreffende Einstufung [der verlangten Informa­ tionen] als Geschäftsgeheimnisse» sowie darauf, dass die «fehlende Zustimmung der Betroffenen […] kein Ablehnungsgrund an sich» darstelle. 7. Am 16. September 2025 fand eine Schlichtungssitzung mit den Beteiligten statt, an welcher X.__ seinen Schlichtungsantrag zurückzog.