Hinsichtlich der übrigen Vorlässe berief sich das BAK auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h und g BGÖ, da eine Zusicherung der Vertraulichkeit vorliege und die Informationen als Geschäftsgeheimnisse des Bundes zu qualifizieren seien. Zudem verwies das BAK auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Das BAK gab dem Antragsteller zudem den durchschnittlichen jährlichen Ankaufs­ kredit des SLA seit 2006 bekannt und erläuterte, wie die Preise für die angekauften Vorlässe zustande kommen. Zudem führte das BAK aus, wie viele Vor- oder Nachlässe das SLA insgesamt angekauft hat und in welchem Rahmen sich die Ankaufsummen bewegten. 6. Am 9. Juli 2025 reichte X.__