Am selben Tag nahm das BAK auch gegenüber X.__ Stellung und teilte ihm mit, dass sich die Kosten für die zwanzig Vorlässe mit den höchsten Kaufpreisen zwischen 120’000 und 450’000 Franken bewegen. Öffentlich bekannt sei der Kaufpreis von Z.__. Weiter gab das BAK bekannt, dass sich der Schriftsteller Y.__ mit der Offenlegung seines Namens in Verbindung mit dem vom Literaturarchiv erhaltenen Betrag einverstanden erklärt habe, und gewährte dem Antragsteller Zu­ gang zu diesen Informationen. Hinsichtlich der übrigen Vorlässe berief sich das BAK auf Art. 7 Abs. 1 Bst.