{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Da eine grosse Anzahl betroffener Dritter vorliegt und mehrere Autorinnen und\nAutoren in der Anhörung gegenüber dem BAK bereits ankündigten, ihre Interessen, wenn nötig,\nauch gerichtlich zu verteidigen, ist es aus Sicht des Beauftragten vorliegend aus prozessökono­\nmischen Gründen angemessen, dass das BAK auch dann direkt eine Verfügung erlässt, wenn es\nder Empfehlung folgen und den Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen vollständig\ngewähren möchte.23\n43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:\n43.1 Das BAK hat bis anhin nicht mit der nach Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dar­\ngelegt, dass die Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Informationen ein geschütztes\nGeschäftsgeheimnis des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff 18-\n25).\n43.2 Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der zugesicherten Vertraulichkeit im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt (Ziff. 26-30).\n43.3 Das BAK hat als beweisbelastete Behörde keine überwiegenden privaten Interessen der betroffe­\nnen Autorinnen und Autoren dargelegt, während an der Offenlegung ein gewichtiges öffentliche\nInteresse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ besteht (Ziff. 31 ff.).\n43.4 Der Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen ist zu gewähren.\n43.5 Das BAK erlässt auch dann eine Verfügung, wenn es der Empfehlung folgen und den Zugang\ngewähren möchte (Ziff. 42).\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\n\n23\nVgl. Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n\n7/8\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­\nkeitsbeauftragte:\n\n44. Das Bundesamt für Kultur gewährt den vollständigen Zugang zu den Namen der 20 Autorinnen\nund Autoren, für deren Vorlässe das Schweizerische Literaturarchiv bzw. der Bund die höchsten\nKaufpreise bezahlt hat, sowie zu den jeweilig dazugehörigen Kaufpreisen, da es die Anwendbar­\nkeit von Ausnahmebestimmungen bis anhin nicht hinreichend dargetan hat (s. Ziff. 43).\n45. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt\nfür Kultur den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­\nfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfeh­\nlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n46. Das Bundesamt für Kultur erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstan­\nden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Aus prozessökonomischen Gründen erlässt das Bundesamt für Kul­\ntur im besonderen vorliegenden Fall auch dann eine Verfügung, wenn es der Empfehlung folgen\nmöchte (s. Ziff. 42).\n47. Das Bundesamt für Kultur erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfeh­\nlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n48. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­\nfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n49. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nA.__ (Antragsteller)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nBundesamt für Kultur\nHallwylstrasse 15\n3003 Bern\n\nReto Ammann Julian Sonderegger\nLeiter Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n8/8\n"}