{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wieder­\ngutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.17 Rechtserhebliche Interessen kön­\nnen in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder\nder beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristi­\nscher Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung\ndes Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften\nSchädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss\ndie aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss un­\nangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend\nzu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw.\nentfernt möglich ist.19\n36. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichti­\ngen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können wei­\ntere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.20 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichma­\nchung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbeson­\ndere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit\n(Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt\nwerden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen\noder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n37. Das BAK beschränkte sich auf einen pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Es unterliess es\ndarzulegen, welche spezifischen Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder welche nicht (leicht)\nwiedergutzumachende Nachteile den Autorinnen und Autoren durch eine Offenlegung drohen\nwürden.\n38. Ein Teil der vom Zugangsgesuch betroffenen Autorinnen und Autoren ist zudem bereits verstor­\nben. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erlischt die Persön­\nlichkeit mit dem Tod. Das BAK hat sodann nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der perso­\nnenbezogenen Daten dennoch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Verstorbenen im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 2 BGÖ darstellen könnte.21\n39. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit\nder Verwaltung bereits per se ein Gewicht zukommt.22 Im Übrigen steht die verlangte Information\nim Zusammenhang mit der Überweisung von sechsstelligen Summen an die betroffenen Autorin­\nnen und Autoren als Kaufpreis für ihre Vorlässe. Aus den entsprechenden Verträgen mit dem SLA\nerwachsen somit bedeutende wirtschaftliche Vorteile für die Autorenschaft. Infolgedessen ergibt\nsich ein besonderes öffentliches Interessen an der Zugangsgewährung im Sinne von Art. 6 Abs.\n2 Bst. c VBGÖ.\n40. Im Ergebnis ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art.\n36 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass vorliegend\ndie öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen der Autorinnen und\nAutoren an der Geheimhaltung überwiegen bzw. hat das BAK bis anhin nicht dargelegt, welche\nprivaten Interessen der betroffenen Autorinnen und Autoren die erheblichen öffentlichen Interes­\nsen übertreffen.\n\n17\nVgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2.\n18\nBGE 142 II 340 E. 4.6.8.\n19\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n20\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n21\nVgl. BGer 5A_496/2014 vom 13. November 2014 E. 3; BGE 104 II 225 E.5b.\n22\nBBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4.\n\n"}