{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten\nsteht nicht zur Disposition informationspflichtiger Behörden und Dritter.12 Vielmehr muss zur ge­\ntroffenen Vereinbarung ein objektives Geheimhaltungsinteresse hinzutreten, da ansonsten das\nÖffentlichkeitsprinzip seines Sinnes entleert würde. Vertraulichkeitsabreden dienen in erster Linie\ndem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung.13\n28. Das BAK vertritt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. vom 7. Oktober 2025 den Stand­\npunkt, es liege eine Zusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor, weshalb die entspre­\nchenden Informationen nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen mitgeteilt werden könn­\nten.\n29. Es trifft zu, dass die Verträge eine «Geheimhaltungsklausel» über den Inhalt des Vertrags enthal­\nten. In den neueren Verträgen (ab dem Jahr 2018) wird in genannter Klausel jedoch zusätzlich\nexplizit auf das Öffentlichkeitsgesetz hingewiesen bzw. wird dessen Anwendung vorbehalten. Ent­\nscheidend ist jedoch, dass das Öffentlichkeitsprinzip generell nicht durch vertragliche Vereinba­\nrungen ausgehebelt werden kann. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Informationen\ndem BAK im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung und nicht freiwillig im Sinne der Recht­\nsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mitgeteilt. Somit fehlt es bereits an einer tatbestandlichen\nVoraussetzung für das Vorliegen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ.\n30. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt.\n31. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2025\nverweist das BAK des Weiteren auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ.\n32. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen.14 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.15 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchstel­\nler explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36\ndes Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s RVOG zu beurteilen.\n33. Vorliegend steht die Bekanntgabe der Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe\ndas SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen\nKaufpreise in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf bestimmte Personen und stellen demnach\nPersonendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Antragsteller will nicht nur die Höhe der\nPreise, sondern explizit auch die dazugehörigen Namen wissen. Eine Anonymisierung gemäss\nArt. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Betracht und der Zugang ist vorliegend gemäss Art. 9\nAbs. 2 BGÖ nach Art 36 Abs. 3 DSG zu beurteilen.\n34. Gemäss Rechtsprechung16 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zu­\ngangs bei der zuständigen Behörde resp. bei den angehörten Drittpersonen, die den Zugang zu\nihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern wollen. Da das BAK den Zugang im\nAnschluss an die Anhörung vollständig verweigerte, übernahm es die Beweislast für die privaten\nSchutzinteressen der Autorinnen und Autoren und für die Zugangsverweigerung vollständig.\n\n12\nBJ/EDÖB, Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, 5.2.\n13\nVgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 3 Rz 323 f.\n14\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n15\nFlückiger, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n16\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n"}