{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Ferner sieht die Botschaft6 vor, dass sowohl die Bundesverwaltung als auch die weiteren dem\nGesetz unterstellten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sich auf\ndie Ausnahmebestimmung berufen können, wenn die Zugangsgewährung zu bestimmten Infor­\nmationen einer Wettbewerbsverzerrung im weiteren Sinne gleichkommt.7 Dabei schützt die Aus­\nnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in diesem Zusammenhang nicht allein den wirt­\nschaftlichen Wettbewerb, sondern ganz allgemein Geheimnisse, deren Offenlegung eine\nWettbewerbsverzerrung im weitesten Sinne bewirken könnte.8\n22. Die vorliegend herausverlangten Informationen betreffen, wie das BAK zutreffend ausführt, die\nBeschaffung von Kulturgut, welche die Botschaft beispielhaft für «gewisse Fälle» aufführt, in de­\nnen sich die Behörde auf Geschäftsgeheimnisse des Bundes berufen kann. Auch in diesem Fall\nmuss die Behörde jedoch dagelegen, inwiefern durch Bekanntwerden der fraglichen Informatio­\nnen eine Wettbewerbsverzerrung (in einem weiteren Sinne) einzutreten droht, damit das Tatbe­\nstandselement des objektiven Geheimhaltungsinteresses erfüllt ist.\n23. Es ist nicht auszuschliessen, dass im Bereich des Ankaufs von Vorlässen von bedeutenden\nSchweizerischen Autorinnen und Autoren ein kleiner Markt bzw. ein Wettbewerb zwischen ver­\nschiedenen Archiven besteht. Es stellt sich die Frage, ob vorliegend durch die Offenlegung der\nherausverlangten Ankaufspreise eine Verzerrung dieses Wettbewerbs droht. In einem neuen Ur­\nteil entschied und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die in der Lehre schon länger\nvorherrschende Meinung9, dass Endpreise grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse darstellen,\nsolange keine Rückschlüsse auf die Preiskalkulation oder eine Rabattstrategie möglich sind, da\nvon dieser Information ausgehend keine Marktverzerrung zu befürchten ist.10 Nach Ansicht des\nBeauftragten ist die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar.\n24. Soweit das BAK eine massgebliche Schwächung seiner zukünftigen Verhandlungsposition vor­\nbringt, sei festgehalten, dass das BAK den Namen und den Preis des Vorlasses von Y.__ aufgrund\nseiner Zustimmung zugänglich gemacht hat. Eine Schwächung der Verhandlungsposition scheint\ndas BAK also nur dann zu befürchten, wenn die Informationen gegen den Willen der Autorinnen\nund Autoren offengelegt werden, sonst hätte es auch den Namen und den Kaufpreis des Vorlas­\nses von Y.__ unabhängig seiner Zustimmung nicht zugänglich gemacht. Es kann daher in Frage\ngestellt werden, ob das BAK durch die Offenlegung tatsächlich eine Verzerrung des Wettbewerbs\n(im weiteren Sinne) erwartet oder andere Beweggründe wie z.B. die Beziehungen zu den Schrift­\nstellerinnen und Schriftstellern ausschlaggebend für die Zugangsverweigerung waren, letztere\nwerden durch Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ jedoch nicht geschützt.\n25. Zwischenfazit: Das BAK hat bisher nicht mit von der Rechtsprechung geforderten Begründungs­\ndichte dargelegt, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen zu einer Wettbewerbs­\nverzerrung (im weiteren Sinne) führt. Somit hat es das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (des\nBundes) gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht rechtsgenüglich dargetan.\n26. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 bzw. vom 25. Juni 2025 beruft sich die Behörde\nu.a. auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ.\n27. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde\nvon Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.\nDiese Ausnahmeregelung findet gemäss Rechtsprechung11 Anwendung, wenn folgende drei An­\nforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson,\n\n6\nBBl 2003 2012.\n7\nUrteil des BVGer A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.3.\n8\nUrteil des BVGer A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.4.2.2.\n9\nTSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff\n10\nUrteil des BVGer A-1166/2024 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.2.\n11\nUrteil des BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3.\n\n"}