{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz­\nliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.3 Die betroffene Be­\nhörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren\nInhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp.\nPersonendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast\nzur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zustän­\ndigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grund­\nsätzlich zu gewähren.4\n18. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 an X.__, auf welche das BAK in seiner Stellungnahme\nvom 7. Oktober 2025 an den Antragsteller verweist, erklärt das BAK ohne Begründung, dass die\nherausverlangten Informationen auch als Geschäftsgeheimnisse des Bundes im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauf­\ntragten vom 29. Juli 2025 verweist das BAK diesbezüglich auf die Botschaft zum Öffentlichkeits­\ngesetz, wonach der Zugang zu «bestimmten Informationen betreffend den Erwerb von Kulturgut»\nexplizit ausgeschlossen sei, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Gestützt auf diese Be­\nstimmung sei die teilweise Zugangsverweigerung rechtlich gerechtfertigt respektive geboten. Die\nKommunikation der Kaufpreise schwäche die Verhandlungsposition des BAK bei zukünftigen Er­\nwerbungen von Vorlässen massgeblich.\n19. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver­\nweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab­\nrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie­\nhung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen­\nkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis­\nherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).5\n20. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge­\nschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins­\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n3\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n4\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n5\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n\n"}