{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2026-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tdvLFjawqk-Z/Empfehlung%20vom%2010.%20Juni%202026%20BAK%20%20Kaufpreise%20und%20Namen%20von%20Autorinnen%20und%20Autoren%20betreffend%20die%20teuersten%20Vorl%C3%A4sse%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "02748b5404d01fbc2e2ee2913d03f63e"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Der\nRechtsdienst des BAK habe die Schreiben zusammen mit den Direktionen des BAK und der Na­\ntionalbibliothek ausgewertet und habe beschlossen, das Begehren des Gesuchstellers abzu­\nlehnen.\n5. Am selben Tag nahm das BAK auch gegenüber X.__ Stellung und teilte ihm mit, dass sich die\nKosten für die zwanzig Vorlässe mit den höchsten Kaufpreisen zwischen 120’000 und 450’000\nFranken bewegen. Öffentlich bekannt sei der Kaufpreis von Z.__. Weiter gab das BAK bekannt,\ndass sich der Schriftsteller Y.__ mit der Offenlegung seines Namens in Verbindung mit dem vom\nLiteraturarchiv erhaltenen Betrag einverstanden erklärt habe, und gewährte dem Antragsteller Zu­\ngang zu diesen Informationen. Hinsichtlich der übrigen Vorlässe berief sich das BAK auf Art. 7\nAbs. 1 Bst. h und g BGÖ, da eine Zusicherung der Vertraulichkeit vorliege und die Informationen\nals Geschäftsgeheimnisse des Bundes zu qualifizieren seien. Zudem verwies das BAK auf Art. 7\nAbs. 2 BGÖ. Das BAK gab dem Antragsteller zudem den durchschnittlichen jährlichen Ankaufs­\nkredit des SLA seit 2006 bekannt und erläuterte, wie die Preise für die angekauften Vorlässe\nzustande kommen. Zudem führte das BAK aus, wie viele Vor- oder Nachlässe das SLA insgesamt\nangekauft hat und in welchem Rahmen sich die Ankaufsummen bewegten.\n6. Am 9. Juli 2025 reichte X.__ einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin berief er sich im Wesentlichen auf das\n«[ö]ffentliche Interesse an Transparenz über Kulturgüter-Ankäufe», die «unzulässige Berufung\n[des BAK] auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ», die «[u]nzutreffende Einstufung [der verlangten Informa­\ntionen] als Geschäftsgeheimnisse» sowie darauf, dass die «fehlende Zustimmung der Betroffenen\n[…] kein Ablehnungsgrund an sich» darstelle.\n7. Am 16. September 2025 fand eine Schlichtungssitzung mit den Beteiligten statt, an welcher X.__\nseinen Schlichtungsantrag zurückzog. Infolge des Rückzugs schrieb der Beauftragte das Verfah­\nren mit Schreiben vom 17. September 2025 ab.\n8. Mit Schreiben vom 18. September 2025 stellte der Antragsteller (vom selben Medienunternehmen\nwie X.__) ein Zugangsgesuch beim BAK. Der Wortlaut betreffend die herausverlangten Doku­\nmente war dabei identisch mit demjenigen des Zugangsgesuchs von X.__ vom 17. April 2025\n(siehe Ziff. 1).\n9. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2025 nahm das BAK zum neuen Zugangsgesuch Stellung und verwies\ndarin vollumfänglich auf seine ursprüngliche Stellungnahme vom 25. Juni 2025 gegenüber X.__.\n10. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Be­\nauftragten ein. Die Begründung war dabei gleichlautend wie diejenige des Schlichtungsantrags\nvon X.__ vom 9. Juni 2025 (siehe Ziff. 6).\n11. Am 26. Februar 2026 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht\neinigen konnten.\n12. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAK sowie auf die eingereichten Un­\nterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n13. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAK ein. Dieses verweigerte\nden Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem voran­\ngegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist­\ngerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein­\ngereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n\n2/8\n14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}