40. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements gewährt den vollständigen Zugang zur verlangten Liste, da es die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes und die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widerlegen konnte. 41. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).