nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nach, weshalb die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes und damit die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. Aufgrund des Ausgeführten empfiehlt der Beauftragte dem GS-EFD, den vollständigen Zugang zur verlangten Liste zu gewähren. 24 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 25 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H. 26 Vgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.