a, b, f und g BGÖ) nicht der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. 39. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das GS-EFD vermag bis anhin weder im Zugangs- noch im Schlichtungsverfahren hinreichend darzulegen, dass die vorhandene Software (Acta Nova) nicht geeignet ist, die vom Antragsteller verlangte Liste durch einen einfachen elektronischen Vorgang i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ zu erstellen.