Das GS-EFD zeigt nicht auf, dass resp. inwieweit die Liste oder Teile davon in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen fallen. Die vom GS-EFD geäusserten generellen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für eine Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist. 26 38. Zwischenfazit: Damit hat das GS-EFD im Schlichtungsverfahren die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ)