24 36. Vorliegend verweist das GS-EFD auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen resp. überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Soweit das GS-EFD auf bestehende Geheimhaltungsinteressen verweist, werden diese nicht näher bezeichnet oder konkretisiert.