es sei absehbar, dass die Verweigerungsgründe (teilweise) wegfallen könnten. Der Aufschub sei bis zum Abschluss der nationalen und internationalen Rechtsverfahren zu befristen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2028. 34. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.