33. Das GS-EFD führt in der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten weiter aus, dass – selbst wenn es sich vorliegend um amtliche Dokumente handeln würde, was bestritten werde – der Zugang zur verlangten Liste zum Schutz von bestehenden Geheimhaltungsinteressen der Eidgenossenschaft mit Blick auf die hängigen und möglichen Rechtsverfahren in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ vorerst aufzuschieben wäre; es sei absehbar, dass die Verweigerungsgründe (teilweise) wegfallen könnten.