ren müssen, wobei die für die Präzisierung erforderliche Unterstützung (Art. 3 VBGÖ) zu leisten gewesen wäre. 32. Zwischenfazit: Nach Auffassung des Beauftragten erlaubt es die vom Antragsteller in seinem Zugangsgesuch gewählte Formulierung dem GS-EFD, die verlangten Auflistungen zu erstellen. Das Zugangsgesuch ist hinreichend genau formuliert (Art. 10 Abs. 3 BGÖ) und demnach in der vorliegenden Form zu bearbeiten. 33.