31. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das GS-EFD bis anhin gegenüber dem Antragsteller nicht geltend gemacht hat, dass sein Zugangsgesuch zu wenig konkret formuliert gewesen ist und ihn auch nicht aufgefordert hat, sein Zugangsgesuch zu präzisieren. Wenn das GS-EFD tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, das vorliegend in Frage stehende Zugangsgesuch sei nicht hinreichend genau formuliert, hätte es den Antragsteller dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) entsprechend bereits im Zugangsgesuchverfahren über diese Einschätzung informie-