Das GS-EFD macht gegenüber dem Beauftragten ausserdem geltend, das Zugangsgesuch müsse hinreichend genau formuliert sein, was der Fall sei, wenn das Zugangsgesuch genügend Angaben enthalte, damit es der Behörde möglich sei, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Gemäss Botschaft bezwecke das Öffentlichkeitsgesetz nicht, die Behörden zu Dokumentalisten zu machen, um für den Antragsteller eine detaillierte Dokumentation zu einem Thema zusammenzutragen; das Öffentlichkeitsgesetz verschaffe keinen Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen.