unzulässigen Zugangsgesuch. 17 26. Zwischenfazit: Insgesamt ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, dass und inwiefern es sich um ein rechtsmissbräuchliches Gesuch oder Vorgehen des Antragstellers handeln sollte. 27. Das GS-EFD macht gegenüber dem Beauftragten ausserdem geltend, das Zugangsgesuch müsse hinreichend genau formuliert sein, was der Fall sei, wenn das Zugangsgesuch genügend Angaben enthalte, damit es der Behörde möglich sei, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.