Das Bundesgericht hält selbst fest, dass Listen und Auszüge aus dem Dokumentenverwaltungssystem als ersten Schritt für umfangreiche Gesuche hilfreich sein können, um diese einzugrenzen. 15 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall eine Behörde sogar angewiesen, eine Liste zu erstellen, damit das Zugangsgesuch präzisiert werden kann. 16 Selbst wenn der Antragsteller das Zugangsgesuch nur deswegen stellt, um herauszufinden, ob in den Dokumentenablagen weitere interessierende Dokumente vorhanden sind, macht es dies nicht zu einem zweckwidrigen resp. unzulässigen Zugangsgesuch.