13 25. Soweit die Argumentation des GS-EFD darauf abzielen sollte, das Gesuch oder das Vorgehen des Antragstellers, sei rechtsmissbräuchlich, ist Folgendes zu bedenken: Vorliegend verlangt der Antragsteller nicht eine unbestimmte Menge an Verwaltungsinformationen, sondern stellt ein in sachlicher (Bezeichnung der drei Suchbegriffe) und zeitlicher Hinsicht (Angabe des Zeitraums) klar eingegrenztes Zugangsgesuch.