5/9 Zulässigkeit liegt bei missbräuchlichen Gesuchen. So könnte der Zugang ausnahmsweise verweigert werden, wenn bspw. eine gesuchstellende Person willentlich das Funktionieren einer Behörde zu stören beabsichtigt. 13 25. Soweit die Argumentation des GS-EFD darauf abzielen sollte, das Gesuch oder das Vorgehen des Antragstellers, sei rechtsmissbräuchlich, ist Folgendes zu bedenken: