dass der dafür erforderliche Aufwand derart wäre, dass nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang auszugehen ist. Die Erstellung der verlangten Excel-Liste(n) aus Acta Nova ist ein einfacher elektronischer Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ, weshalb die entsprechend erstellte Liste ein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetz darstellt. Die Beurteilung des Zugangs zur Liste als amtliches Dokument im Anschluss an deren Erstellung richtet sich daher nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und hat nichts mit dem Dokumentenbegriff an sich zu tun. 22.