21. Zwischenfazit: Nach Auffassung des Beauftragten vermag das GS-EFD bis anhin weder im Zu- gangs- noch im Schlichtungsverfahren hinreichend darzulegen, dass die vorhandene Software (Acta Nova) nicht geeignet ist, die vom Antragsteller verlangte Liste mittels Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Suchanfragen und damit durch einen einfachen elektronischen Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) zu erstellen resp. dass der dafür erforderliche Aufwand derart wäre, dass nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang auszugehen ist.