Entscheidend sind demnach die in dieser Liste enthaltenen Informationen (Titel etc.) und nicht diejenigen Informationen, die in den dahinterstehenden Dokumenten enthalten sind. 20. Gänzlich unbeachtlich muss bleiben, dass die Mitarbeitenden des GS-EFD, welche die Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz bearbeiten, nicht über die erforderlichen Zugriffsrechte für die Durchführung der Suchabfrage verfügen. Eine behördeninterne Regelung der Zugriffsberechtigung oder -beschränkung steht der Qualität als amtliches Dokument nicht entgegen. 21. Zwischenfazit: