Da gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass ein Knopfdruck für die Erstellung des virtuellen Dokuments i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ genügen muss und der erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, steht die wiederholte Durchführung von Suchabfragen für unterschiedliche Zeiträume der Erstellbarkeit der verlangten Liste nicht entgegen. Ein solcher Vorgang ist für sich allein betrachtet auch nicht derart komplex und aufwändig, dass nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang gesprochen werden kann.