14. Der Antragsteller erklärt in seinem Schlichtungsantrag, der vom GS-EFD gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 erweise sich für die vorliegende Zugangsverweigerung als unbehelflich, da dieses eine andere Ausgangslage betreffe. Im Unterschied zum vom Gericht beurteilten Fall verlange er vorliegend eine Liste, die nicht eine inhaltliche Bewertung der Daten voraussetze, sondern lediglich eine Liste von Dossiers, in denen bestimmte Begriffe auftauchten. Diese seien systemisch strukturiert und maschinell erfassbar.