Schliesslich verfügten die für die BGÖ-Belange zuständigen Mitarbeitenden des GS- EFD nicht über die notwenigen Zugriffsrechte, weshalb die vom AST verlangte Inhaltssuche von einer Drittperson mit den erforderlichen Zugriffsrechten durchgeführt werden musste. Diese Drittperson müsse auch für die Sichtung der einzelnen Dokumente beigezogen werden, damit die einzelfallweise Beurteilung der Zugänglichkeit möglich sei. 14.