Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstelle. Auch würde die Acta Nova-Inhaltssuche mit den vom Antragsteller genannten Stichworten so viele Suchresultate ergeben, dass die Suche (manuell) zeitlich einschränkt und für verschiedene Zeiträume mannigfach wiederholt werden müsste. Aus technischer Sicht könne zudem kein Dokument erstellt werden, welches die drei alternativen Begriffe abdecke. Schliesslich verfügten die für die BGÖ-Belange zuständigen Mitarbeitenden des GS- EFD nicht über die notwenigen Zugriffsrechte, weshalb die vom AST verlangte Inhaltssuche von einer Drittperson mit den erforderlichen Zugriffsrechten durchgeführt werden musste.