Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstelle. Aus der durchgeführten Inhaltssuche resultierten zahlreiche Ergebnisse, "[…] die irrelevante Ergebnisse (Dokumente, die nicht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen wie z. B. Werbung), potentielle amtliche Dokumente und Dokumente, die ohnehin nicht übermittelt werden können, durcheinander mischen […]". Die jeweiligen Dokumente müssten manuell identifiziert und ausgesondert werden, weshalb das Suchresultat kein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstelle.