2/9 11. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu der mit dem Zugangsgesuch vom 19. Februar 2025 verlangten Liste. 12. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 3 Gemäss Art.