SR 152.31) vereinbar sei. Schliesslich müsste – selbst wenn entgegen der Einschätzung des GS-EFD von amtlichen Dokumenten auszugehen wäre – der Zugang aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen der Eidgenossenschaft mit Blick auf die hängigen und möglichen Rechtsverfahren in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ bis spätestens am 31. Dezember 2028 aufgeschoben werden. 6. Am 21. Mai 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. 7.