3. Am 28. März 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die Erstellung der verlangten Liste sei technisch ohne Weiteres möglich. 4. Mit Schreiben vom 31. März 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das GS-EFD dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5.