{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn\nder Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit,\ndass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen\nbeeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann. 24\n36. Vorliegend verweist das GS-EFD auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f\nund g BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen\nresp. überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der\neinzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Soweit das GS-EFD auf bestehende\nGeheimhaltungsinteressen verweist, werden diese nicht näher bezeichnet oder konkretisiert.\nAuch erklärt das GS-EFD nicht, aus welchen Gründen konkret der Zugang zur verlangten Liste\nmit Blick auf die hängigen und möglichen Rechtsverfahren aufgeschoben werden muss und welche Rechtsverfahren überhaupt gemeint sind.\n37. Die Behörde hat darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen\nAusnahmebestimmungen erfüllt sind. 25 Das GS-EFD zeigt nicht auf, dass resp. inwieweit die Liste\noder Teile davon in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen\nfallen. Die vom GS-EFD geäusserten generellen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für\neine Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist. 26\n38. Zwischenfazit: Damit hat das GS-EFD im Schlichtungsverfahren die Anwendbarkeit der geltend\ngemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ) nicht der von der\nRechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist.\n39. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das GS-EFD vermag\nbis anhin weder im Zugangs- noch im Schlichtungsverfahren hinreichend darzulegen, dass die\nvorhandene Software (Acta Nova) nicht geeignet ist, die vom Antragsteller verlangte Liste durch\neinen einfachen elektronischen Vorgang i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ zu erstellen. Die entsprechende\nListe stellt deshalb ein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetz dar. Die vom Antragsteller in seinem Zugangsgesuch gewählte Formulierung ist hinreichend genau und erlaubt es\ndem GS-EFD, dieses in der vorliegenden Form zu bearbeiten. Ausserdem ist weder das Zugangsgesuch noch das Vorgehen des Antragstellers (rechts-)missbräuchlich. Schliesslich weist das GS-\nEFD die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b,\nf und g BGÖ) nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend\nnach, weshalb die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes und damit die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. Aufgrund des Ausgeführten empfiehlt\nder Beauftragte dem GS-EFD, den vollständigen Zugang zur verlangten Liste zu gewähren.\n\n24\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4.\n25\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H.\n26\nVgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.\n\n8/9\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}