{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Oktober 2022 bis zum Datum des Zugangsgesuch) Hinsicht eingegrenzt.\nDamit enthält das Zugangsgesuch nach Auffassung des Beauftragten genügend hinreichend präzise Angaben, so dass die nachgesuchten Informationen ohne Weiteres identifiziert werden können. Da die kompletten Suchergebnisse dem GS-EFD gemäss eigenen Angaben vorliegen, muss\ndavon ausgegangen werden, dass das GS-EFD das verlangte Dokument ohne Mühe identifizieren\nkonnte. Nicht von Belang ist schliesslich, dass sich das Zugangsgesuch auf die Auflistung von\nDokumenten resp. deren Metadaten richtet und nicht auf ein physisch existierendes Dokument.\nSoweit das GS-EFD für das Verbot von Fishing Expeditions auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 (Erwägung 7.4) verweist, ist festzuhalten, dass in\ndiesem die Amtshilfe in Steuersachen und nicht der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz beurteilt wird, weshalb es vorliegend nicht einschlägig ist.\n31. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das GS-EFD bis anhin gegenüber dem Antragsteller\nnicht geltend gemacht hat, dass sein Zugangsgesuch zu wenig konkret formuliert gewesen ist und\nihn auch nicht aufgefordert hat, sein Zugangsgesuch zu präzisieren. Wenn das GS-EFD tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, das vorliegend in Frage stehende Zugangsgesuch sei nicht hinreichend genau formuliert, hätte es den Antragsteller dem Grundsatz von Treu und Glauben\n(Art. 9 BV) entsprechend bereits im Zugangsgesuchverfahren über diese Einschätzung informieren müssen, wobei die für die Präzisierung erforderliche Unterstützung (Art. 3 VBGÖ) zu leisten\ngewesen wäre.\n32. Zwischenfazit: Nach Auffassung des Beauftragten erlaubt es die vom Antragsteller in seinem Zugangsgesuch gewählte Formulierung dem GS-EFD, die verlangten Auflistungen zu erstellen. Das\nZugangsgesuch ist hinreichend genau formuliert (Art. 10 Abs. 3 BGÖ) und demnach in der vorliegenden Form zu bearbeiten.\n33. Das GS-EFD führt in der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten weiter aus, dass – selbst\nwenn es sich vorliegend um amtliche Dokumente handeln würde, was bestritten werde – der Zugang zur verlangten Liste zum Schutz von bestehenden Geheimhaltungsinteressen der Eidgenossenschaft mit Blick auf die hängigen und möglichen Rechtsverfahren in Anwendung von Art. 7\nAbs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ vorerst aufzuschieben wäre; es sei absehbar, dass die Verweigerungsgründe (teilweise) wegfallen könnten. Der Aufschub sei bis zum Abschluss der nationalen\nund internationalen Rechtsverfahren zu befristen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2028.\n34. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 22 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren\nInhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp.\nPersonendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast\nzur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 23\n35. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\n\n21\nBGE 142 II 324 E. 3.5.\n22\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n23\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n"}