{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Soweit die Argumentation des GS-EFD darauf abzielen sollte, das Gesuch oder das Vorgehen\ndes Antragstellers, sei rechtsmissbräuchlich, ist Folgendes zu bedenken: Vorliegend verlangt der\nAntragsteller nicht eine unbestimmte Menge an Verwaltungsinformationen, sondern stellt ein in\nsachlicher (Bezeichnung der drei Suchbegriffe) und zeitlicher Hinsicht (Angabe des Zeitraums)\nklar eingegrenztes Zugangsgesuch. Im Übrigen kann einem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, sein Zugangsgesuch sei zu undifferenziert und beziehe sich nicht auf ein spezifisches Dokument, das Informationen zu einem bestimmten Fall oder zu einem konkreten Verwaltungsgeschäft\nenthält, und stelle damit eine Fishing Expedition dar. 14 Vielmehr ist davon auszugehen, dass es\nohne Weiteres zulässig ist, Auflistungen von vorhandenen Dokumenten zu verlangen. Das Bundesgericht hält selbst fest, dass Listen und Auszüge aus dem Dokumentenverwaltungssystem als\nersten Schritt für umfangreiche Gesuche hilfreich sein können, um diese einzugrenzen. 15 Zudem\nhat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall eine Behörde sogar angewiesen, eine Liste zu\nerstellen, damit das Zugangsgesuch präzisiert werden kann. 16 Selbst wenn der Antragsteller das\nZugangsgesuch nur deswegen stellt, um herauszufinden, ob in den Dokumentenablagen weitere\ninteressierende Dokumente vorhanden sind, macht es dies nicht zu einem zweckwidrigen resp.\nunzulässigen Zugangsgesuch. 17\n26. Zwischenfazit: Insgesamt ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, dass und inwiefern es sich um\nein rechtsmissbräuchliches Gesuch oder Vorgehen des Antragstellers handeln sollte.\n27. Das GS-EFD macht gegenüber dem Beauftragten ausserdem geltend, das Zugangsgesuch\nmüsse hinreichend genau formuliert sein, was der Fall sei, wenn das Zugangsgesuch genügend\nAngaben enthalte, damit es der Behörde möglich sei, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Gemäss Botschaft bezwecke das Öffentlichkeitsgesetz nicht, die Behörden zu Dokumentalisten zu machen, um für den Antragsteller eine detaillierte Dokumentation zu einem Thema\nzusammenzutragen; das Öffentlichkeitsgesetz verschaffe keinen Anspruch auf eine nicht näher\neingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen. Im Ergebnis müsse eine Acta Nova-Inhalts-\nsuche mit den vom Antragsteller bezeichneten Begriffen als Fishing Expedition bezeichnet werden, die nicht mit Art. 10 Abs. 3 BGÖ und Art. 7 Abs. 2 VBGÖ vereinbar sei.\n28. Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu einem oder mehreren bestimmten, also genau spezifizierbaren amtlichen Dokumenten, jedoch nicht auf eine nicht\nnäher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen. 18 Die Behörde kann von einer gesuchstellenden Person einerseits verlangen, dass diese ihr Zugangsgesuch hinreichend genau formuliert (Art. 10 Abs. 3 BGÖ) und allenfalls präzisiert (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). Andererseits ist die Behörde jedoch auch verpflichtet, ihr Auskunft über die verfügbaren amtlichen Dokumente zu geben\nund sie bei ihrem Vorgehen zu unterstützen (Art. 6 BGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VBGÖ). 19\n29. Das Zugangsgesuch muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren (Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Zugangsgesuchs dient dazu, die Behörden darin zu unterstützen, die\nverlangten amtlichen Dokumente ausfindig zu machen. Im Allgemeinen sind an das Erfordernis\neines hinreichend genau formulierten Gesuchs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es\ngenügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der zuständigen Behörde ohne grössere\nSchwierigkeiten identifiziert werden können. 20 Ein allenfalls erheblicher Umfang eines Zugangsgesuch schadet der genügenden Konkretisiertheit indes nicht und lässt ein Begehren nicht als\n13\nBBl 2003 2017; BGE 142 II 324 E. 3.5.\n14\nVgl. dazu das Urteil des BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5.\n15\nBGE 142 II 324 E. 3.5.\n16\nUrteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 4.\n17\nZum Rechtsmissbrauch siehe Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3.\n18\nEDÖB Empfehlung vom 28. Juli 2008: EDA / Projektunterlagen DEZA Ziff. II. B. 1.5; BHEND/SCHNEIDER, in: BSK BGÖ, Art. 10 BGÖ, Rz. 39 f.\n19\nHÄNER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz. 9 ff. und 32 ff.; FÜZESSÉRY MINELLI, Handkommentar BGÖ, Art. 21, Rz.15.\n20\nUrteil des BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5.\n\n"}