{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Es übersieht dabei, dass es sich hier\nbei der Excel-Liste um das vorliegend zu beurteilende Dokument handelt. Entscheidend sind demnach die in dieser Liste enthaltenen Informationen (Titel etc.) und nicht diejenigen Informationen,\ndie in den dahinterstehenden Dokumenten enthalten sind.\n20. Gänzlich unbeachtlich muss bleiben, dass die Mitarbeitenden des GS-EFD, welche die Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz bearbeiten, nicht über die erforderlichen Zugriffsrechte\nfür die Durchführung der Suchabfrage verfügen. Eine behördeninterne Regelung der Zugriffsberechtigung oder -beschränkung steht der Qualität als amtliches Dokument nicht entgegen.\n21. Zwischenfazit: Nach Auffassung des Beauftragten vermag das GS-EFD bis anhin weder im Zu-\ngangs- noch im Schlichtungsverfahren hinreichend darzulegen, dass die vorhandene Software\n(Acta Nova) nicht geeignet ist, die vom Antragsteller verlangte Liste mittels Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Suchanfragen und damit durch einen einfachen elektronischen Vorgang\n(Art. 5 Abs. 2 BGÖ) zu erstellen resp. dass der dafür erforderliche Aufwand derart wäre, dass nicht\nmehr von einem einfachen elektronischen Vorgang auszugehen ist. Die Erstellung der verlangten\nExcel-Liste(n) aus Acta Nova ist ein einfacher elektronischer Vorgang im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 BGÖ, weshalb die entsprechend erstellte Liste ein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetz darstellt. Die Beurteilung des Zugangs zur Liste als amtliches Dokument im\nAnschluss an deren Erstellung richtet sich daher nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes\nund hat nichts mit dem Dokumentenbegriff an sich zu tun.\n22. Das GS-EFD bringt in seiner Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten weiter vor, dass – unabhängig vom nicht als amtliches Dokument zu qualifizierenden Export einer Acta Nova-Inhalts-\nsuche – eine Inhaltssuche in einer Datenbank mit der einzigen Einschränkung einer zeitlichen\nBegrenzung als Fishing Expedition zu bezeichnen sei. Das Verbot von Fishing Expeditions sei\nAusdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches als Verfassungsgrundsatz zwingend zu berücksichtigen sei. Das GS-EFD erklärt weiter: \"Gesuchen, die längere Nachforschungen erforderlich machen, muss nicht entsprochen werden. Darunter fallen auch Fishing Expeditions, bei denen\nes nicht primär darum geht, Zugang zu einem bestimmten Dokument zu erhalten, sondern abzuklären, ob zu einer bestimmten Frage überhaupt Dokumente bestehen.\"\n23. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem\nes den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Demnach soll es Transparenz schaffen, \"damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können.\nNebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz\nbildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am\npolitischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden.\" 11 Ein Zugangsgesuch ist nicht von einem bestimmten Zweck abhängig zu machen und muss\nnicht begründet werden. Vielmehr sind die dem Zugangsgesuch zugrundeliegenden Hintergründe\nund somit auch die Person des Gesuchstellers für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes\nunerheblich. 12\n24. Weder das Öffentlichkeitsgesetz noch die Öffentlichkeitsverordnung machen Vorgaben zum\nZweck eines Zugangsgesuchs. Dies ist insofern folgerichtig, weil ein Zugangsgesuch nicht begründet werden muss und der Zweck regelmässig nicht überprüfbar wäre. Eine Grenze bei der\n\n11\nUrteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3 m.H.\n12\nBGE 142 II 340 2.2; Urteile des BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; 1C_642/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4; 1C_604/2015 vom 13.\nJuni 2016 E. 5.4.\n\n"}