{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Dass hierfür ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch aus den Materialien entnehmen. 7 Der Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs bezieht sich auf den Gebrauch\ndurch einen durchschnittlichen Benutzer. 8 Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung\neines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. 9 Als\nweiteres Element ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der zur Erstellung eines Dokuments aus aufgezeichneten Informationen voraussichtlich aufgewendet werden müsste. Sind hierfür mehrere Arbeitstage erforderlich, kann – unter Vorbehalt der Umstände des Einzelfalls – grundsätzlich nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang ausgegangen werden. 10\n17. Das GS-EFD gibt in der Stellungnahme an den Antragsteller an, dass eine Acta Nova-Inhaltssu-\nche möglich sei; da die Suche zu viele Resultate ergebe, müsse die Suche für den vom Antragsteller gewünschten Zeitraum jeweils zeitlich eingeschränkt \"[…] und das Prozedere mannigfach\nwiederholt werden.\" Das GS-EFD erklärt hingegen nicht, wie viele Male die Suche mit geänderten\nParametern durchgeführt werden musste und welcher Gesamtaufwand – das GS-EFD hat gemäss eigenen Angaben eine Auflistung der kompletten Suchresultate erstellen können – für die\nErstellung der Liste angefallen ist. Aus den dem Beauftragten eingereichten Beispiel-Listen ist\nersichtlich, dass mit einer einzigen Such-Abfrage für die drei vom Antragsteller bezeichneten Begriffe ein beachtlicher Teil des gewünschten Zeitfensters abgedeckt werden kann; für den Begriff\nCrédit Suisse konnte mit einer einzelnen Suche gar mehr als der definierte Zeitraum abgedeckt\nwerden. Damit ist für den Beauftragten zumindest nicht offensichtlich, dass die Suchabfrage sehr\noft wiederholt werden müsste, um die ersuchten Listen erstellen zu können. Insgesamt ist aufgrund der Ausführungen des GS-EFD im Zugangs- und Schlichtungsverfahren davon auszugehen, dass die vom Antragsteller verlangte Liste mittels Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Suchanfragen erstellt werden kann. Da gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass\nein Knopfdruck für die Erstellung des virtuellen Dokuments i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ genügen muss\nund der erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, steht die wiederholte Durchführung von Suchabfragen für unterschiedliche Zeiträume der Erstellbarkeit der verlangten Liste nicht entgegen. Ein solcher Vorgang ist für sich allein betrachtet auch nicht derart\nkomplex und aufwändig, dass nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang gesprochen werden kann. Schliesslich erklärt das GS-EFD nicht, dass die verlangte Liste nicht durch\neinen gewöhnlichen Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse aus vorhandenen Informationen erstellt werden kann (für die Frage der Zugriffsberechtigung siehe die Ausführungen in Ziffer 20). Und auch die Tatsache, dass für die drei Begriffe jeweils separate Suchabfragen durchgeführt und Listen erstellt werden müssen, ändert nichts daran, dass sich diese durch einen\neinfachen elektronischen Vorgang erstellen lassen.\n18. Soweit das GS-EFD erklärt, die Inhaltssuche führe zu einem Ergebnis, in welchem potenziell irrelevante Ergebnisse, potenziell amtliche Dokumente und Dokumente, die ohnehin nicht übermittelt\nwerden können, durcheinandergemischt seien, und dass die entsprechenden Dokumente nicht\ndurch einen einfachen technischen Vorgang herausgefiltert werden könnten, sondern manuell\nidentifiziert und ausgesondert werden müssten, ist dies für die Frage der Erstellbarkeit als virtuelles Dokument unbeachtlich. Die Frage der Erstellbarkeit durch einen einfachen elektronischen\nVorgang ist von der Frage der Zugänglichkeit einzelner Informationen zu trennen. Allfällig entstehender Aufwand bei der Beurteilung der Zugänglichkeit der Gesamtliste resp. einzelner Informationen resp. der Abdeckung von nichtzugänglichen Informationen ist im Kontext der materiellen\nGesuchsbearbeitung auszuweisen. Die Abdeckung von nicht zugänglichen Inhalten in Dokumenten wird regelmässig nicht durch einen automatisierten Vorgang zu bewerkstelligen sein, sondern\n\n7\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2.\n8\nBBl 2003 1996.\n9\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2 m.H.\n10\nUrteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.4.2 m.H.\n\n"}