{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. Juli 2025 GS-EFD _ Ergebnisliste einer Acta Nova-Inhaltssuche mit den Begriffen CS Credit Suisse und Crédit Suisse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.07.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.07.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.07.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. Juli 2025: GS-EFD / Ergebnisliste Acta Nova-Inhaltssuche mit «CS», «Credit Suisse» und «Crédit Suisse»"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:59", "Checksum": "52ba74e154a79bade0eb2c2c6de35858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.07.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. Juli 2025: GS-EFD / Ergebnisliste Acta Nova-Inhaltssuche mit «CS», «Credit Suisse» und «Crédit Suisse»\n\n 2/9\n11. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu der\nmit dem Zugangsgesuch vom 19. Februar 2025 verlangten Liste.\n12. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 3 Gemäss Art. 5\nAbs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder\nder sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).\nAus der erstgenannten Voraussetzung ergibt sich, dass ein solches Dokument – mit Ausnahme\nder sog. virtuellen Dokumente – existieren muss. 4 Das Öffentlichkeitsprinzip bezweckt nicht, die\nVerwaltung zur Erstellung eines noch nicht existierenden Dokuments zu verpflichten. 5 Allerdings\ngelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ als amtliche Dokumente auch solche, die durch einen einfachen\nelektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die\nAnforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente).\n13. Das GS-EFD bringt in seinen Stellungnahmen gegenüber dem Antragsteller und dem Beauftragten vor, dass eine Acta Nova-Inhaltssuche im GS-EFD mit den betreffenden Begriffen zwar möglich sei, das Suchresultat jedoch nicht automatisch ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5\nAbs. 2 BGÖ darstelle. Aus der durchgeführten Inhaltssuche resultierten zahlreiche Ergebnisse,\n\"[…] die irrelevante Ergebnisse (Dokumente, die nicht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nbetreffen wie z. B. Werbung), potentielle amtliche Dokumente und Dokumente, die ohnehin nicht\nübermittelt werden können, durcheinander mischen […]\". Die jeweiligen Dokumente müssten manuell identifiziert und ausgesondert werden, weshalb das Suchresultat kein amtliches Dokument\ni.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstelle. Auch würde die Acta Nova-Inhaltssuche mit den vom Antragsteller genannten Stichworten so viele Suchresultate ergeben, dass die Suche (manuell) zeitlich\neinschränkt und für verschiedene Zeiträume mannigfach wiederholt werden müsste. Aus technischer Sicht könne zudem kein Dokument erstellt werden, welches die drei alternativen Begriffe\nabdecke. Schliesslich verfügten die für die BGÖ-Belange zuständigen Mitarbeitenden des GS-\nEFD nicht über die notwenigen Zugriffsrechte, weshalb die vom AST verlangte Inhaltssuche von\neiner Drittperson mit den erforderlichen Zugriffsrechten durchgeführt werden musste. Diese Drittperson müsse auch für die Sichtung der einzelnen Dokumente beigezogen werden, damit die\neinzelfallweise Beurteilung der Zugänglichkeit möglich sei.\n14. Der Antragsteller erklärt in seinem Schlichtungsantrag, der vom GS-EFD gemachte Verweis auf\ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 erweise sich für\ndie vorliegende Zugangsverweigerung als unbehelflich, da dieses eine andere Ausgangslage betreffe. Im Unterschied zum vom Gericht beurteilten Fall verlange er vorliegend eine Liste, die nicht\neine inhaltliche Bewertung der Daten voraussetze, sondern lediglich eine Liste von Dossiers, in\ndenen bestimmte Begriffe auftauchten. Diese seien systemisch strukturiert und maschinell erfassbar. Die genannten Begriffe könnten als Suchfilter gesetzt werden, womit die verlangte Liste ohne\nWeiteres erstellt und inkl. Metadaten exportiert werden könne. Es handle sich um einen einfachen\nelektronischen Vorgang. Weiter verlange er keinen Zugang zu konkreten Inhalten, sondern nur zu\nstrukturellen Verwaltungsdaten (Dossier/Subdossier und deren Metadaten). Dementsprechend\nstünden in Sub-/Dossiers allenfalls enthaltene Dokumente, die nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fielen, dem Zugang nicht entgegen.\n15. Infolgedessen ist vorab zu prüfen, ob die vom Antragsteller verlangte Liste durch einen einfachen\nelektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden kann und folglich als\namtliches Dokument i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ gilt.\n16. Beim Begriff des \"einfachen elektronischen Vorgangs\" handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff. Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz spricht von Dokumenten, welche erst latent\nvorhanden sind und die leicht durch eine elementare Computermanipulation hergestellt werden\nkönnen. 6 Dabei hat der Gesetzgeber in erster Linie an elektronische Datenbanken gedacht, da in\n\n3\nBBl 2003 1190; BÜHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK\nBGÖ), Art. 5 BGÖ Rz. 4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 5.\n4\nBBl 2003 1992.\n5\nBBl 2003 1992; vgl. auch BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 BGÖ Rz. 10.\n6\nBBl 2003 1996.\n\n"}