{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--J_2025-07-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-Wh1n6PiqEYs/Empfehlung%20vom%2010.%20Juli%202025%20GS-EFD%20_%20Ergebnisliste%20einer%20Acta%20Nova-Inhaltssuche%20mit%20den%20Begriffen%20CS%20Credit%20Suisse%20und%20Cr%C3%A9dit%20Suisse.pdf", "Checksum": "6e89ca2cf166d06f2c2e66319e9fe6ea"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Februar 2025 gestützt auf das Bundesgesetz\nüber das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements GS-EFD um Zugang zu Folgendem\nersucht: \"[…] eine aus Ihrem Aktenverwaltungssystem Acta Nova generierte, maschinenlesbare\nExcel-Liste aller Dokumente, die seit dem 1. Oktober 2022 im GS-EFD verzeichnet sind und die\nBegriffe CS, Credit Suisse oder Crédit Suisse enthalten. Der Export muss sämtliche vorhandenen\nMetadaten umfassen, insbesondere:\n- Ordnungsposition\n- Dossier\n- Subdossier\n- Klassifizierungsstufe\n- Dokumententyp\n- Registrierdatum\n- Federführende Organisationseinheit\n- Status\n- Alle weiteren verzeichneten Metadaten\nWir sind in diesem ersten Schritt einverstanden, dass die Titel der Dokumente aus der Liste gelöscht bzw. geschwärzt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass die Erstellung der Dokumentenliste\ndurch eine Person erfolgt, die uneingeschränkten Zugang zu allen in Acta Nova verzeichneten\nDokumenten des GS-EFD hat. Teilen Sie uns zudem in Ihrer Antwort die Funktion dieser Person\nmit.\"\n\nFeldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Am 19. März 2025 nahm das GS-EFD Stellung und erklärte, dass eine solche Acta Nova-Inhalts-\nsuche zwar möglich sei, das Suchresultat jedoch kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 BGÖ darstelle.\n3. Am 28. März 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da-\ntenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er machte darin im Wesentlichen\ngeltend, die Erstellung der verlangten Liste sei technisch ohne Weiteres möglich.\n4. Mit Schreiben vom 31. März 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das GS-EFD dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 11. April 2025 stellte das GS-EFD dem Beauftragten drei beispielhafte Auszüge mit Ergebnissen der Inhaltssuche mit den Begriffen Credit Suisse bzw. Crédit Suisse bzw. CS in Form einer\nExcel-Tabelle zu. Es erklärte gegenüber dem Beauftragten, dass die kompletten Suchresultate\nvorlägen und bei Bedarf jederzeit nachgereicht werden könnten. Zudem reichte das GS-EFD eine\nergänzende Stellungnahme ein und wiederholte darin, der Export des Ergebnisses einer Acta\nNova-Inhaltssuche mit den bezeichneten Begriffen stelle kein amtliches Dokument im Sinne des\nÖffentlichkeitsgesetzes dar. Überdies müsse eine solche Suche als Fishing Expedition bezeichnet\nwerden, die nicht mit Art. 10 Abs. 3 BGÖ und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) vereinbar sei.\nSchliesslich müsste – selbst wenn entgegen der Einschätzung des GS-EFD von amtlichen Dokumenten auszugehen wäre – der Zugang aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen der\nEidgenossenschaft mit Blick auf die hängigen und möglichen Rechtsverfahren in Anwendung von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. a, b, f und g BGÖ bis spätestens am 31. Dezember 2028 aufgeschoben werden.\n6. Am 21. Mai 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht\neinigen konnten.\n7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des GS-EFD sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}