Daher fällt die Anwendung eines milderen Mittels nach Ansicht des Beauftragten ausser Betracht. Aufgrund dieser Sachlage müssen die anderen von compenswiss angerufenen Ausnahmegründe (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und f BGÖ) nicht mehr geprüft werden. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 3. compenswiss hält an seinem Entscheid der vollständigen Zugangsverweigerung zu Begehren 1 ("Liste der Verkäufe von Aktiva im Monat März") sowie zu Begehren 2 ("Protokollen zu den